FAQ

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft bei der Wohnungsbaugenossenschaft Laatzen eG oder haben eine Frage zum laufenden Mietverhältnis?


Hier haben wir für Sie die Antworten zu den Fragen zusammengestellt, die uns am häufigsten zum Thema Wohnen und Mitgliedschaft gestellt werden.


Ihre Frage taucht nicht auf? Dann wenden sie sich gerne an einen unserer Ansprechpartner.


Rechte und Pflichten

  • Wie sind die Öffnungszeiten der Geschäftsstelle?

    Montag: 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr 


    Donnerstag: 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr


    Außerhalb der Öffnungszeiten mit Terminvereinbarung





  • Wie teile ich meine Namensänderung mit?

    Für eine Änderung Ihres Namens schicken Sie uns bitte eine Kopie der amtlichen Urkunde über die Änderung des Namens z.B. eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. 

  • Ist Haustierhaltung erlaubt?

    Die Haustierhaltung ist nur mit unserer vorherigen Genehmigung gestattet. Ausgenommen hiervon sind Kleintiere wie Vögel, Kaninchen, Hamster etc. 

  • Kabelfernsehen ab dem 01.07.2024

    Seit vielen Jahren werden die Wohnungen der WBG Laatzen von Vodafone mit Kabelfernsehen versorgt. Dies ist seit dem 01. Juli 2024 nicht mehr so. Wie wir unsere Mieter bereits informiert haben, dürfen wir gemäß des modernisierten Telekommunikationsgesetzes die Kabelgebühren nur noch bis zum 30.06.2024 über die Betriebskosten auf alle Mieter umlegen.


    Seit dem 01. Juli 2024 haben Mieter demnach die Wahlfreiheit von welchem Anbieter sie ihre Leistungen beziehen. 


    Das bedeutet:


    Zukünftig muss jeder Mieter einen eigenen Kabel-TV-Vertrag abschließen, um weiter Kabel-TV von Vodafone zu empfangen.


    Sie können natürlich auch einen Vertrag mit einem TV-Anbieter Ihrer Wahl abschließen. Angebote finden Sie auf den Internet-Seiten der Anbieter.


    Wenn Sie einen eigenen Kabel-TV-Vertrag mit Vodafone schließen, bleibt alles so:

    Sie brauchen keine neuen Geräte, keine neue Verkabelung und die Sender bleiben auf dem gewohnten Senderplatz. Sie empfangen Fernsehen wie gewohnt und ohne Unterbrechung. Sofern Sie keinen gültigen Kabel-TV Vertrag haben, behält sich

    Vodafone vor, ab dem 01.09.2024 das Kabel-TV Signal zu deaktivieren.


    Mehr Infos von Vodafone bekommen Sie unter www.bewohnerplus.de/kabeltv

    oder telefonisch unter: 0800 664 91 09 (Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr).



  • Wie erhalte ich eine Wohnungsgeberbescheinigung und wozu benötige ich diese?

    Seit der Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird eine Wohnungsgeberbescheinigung benötigt, um sich bei dem zuständigen Bürgerämtern umzumelden. Diese Bescheinigung stellt der Vermieter, also die Wohnungsbaugenossenschaft Laatzen eG, dem Hauptmieter zu Vertragsbeginn aus. 

  • Wie kündige ich meine Wohnung?

    Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form mit eigenhändiger Unterschrift. Die Kündigung per Fax oder E-Mail wird nicht anerkannt. 

  • Wie lang ist meine Kündigungsfrist?

    Mieter haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein, um zum Ablauf des übernächsten Monats gültig zu sein. 

  • Wie verhält sich die Kündigungsfrist beim Tod des Mieters?

    Führt das Mitglied mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung, so tritt mit dem Tode des Mitglieds der Ehegatte in das Nutzungsverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. Erklärt der Ehegatte oder der Lebenspartner binnen eines Monats, nachdem er vom Tode des Mitglieds Kenntnis erlangt hat, der Genossenschaft gegenüber, dass er das Nutzungsverhältnis nicht fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Nutzungsverhältnis als nicht erfolgt.

    Im Falle des Todes des Mitglieds gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

  • Wann muss eine Vollmacht des Mieters vorgelegt werden?

    Wenn der Mieter z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder dauerhafter Abwesenheit die Wohnungskündigung und Auflösung nicht selbst vornehmen kann, sollte eine Vollmacht z.B. für einen Angehörigen ausgestellt werden, der damit zur Kündigung von Verträgen und der Wohnungsauflösung berechtigt ist. Es kann sich um eine eigenhändig verfasste Vollmacht, Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht handeln. 

  • Können weitere Personen in die von mir genutzte Wohnung einziehen?

    Wenn Sie weitere Personen in Ihre Wohnung aufnehmen möchten, kontaktieren Sie uns bitte. Wir benötigen von Ihnen in Textform den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Datum zu wann die Person bei Ihnen einziehen möchte. Nach Eingang der Daten werden wir Ihr Anliegen prüfen und Ihnen, sofern möglich, die Meldebescheinigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt zukommen lassen.

  • Darf ich Gegenstände im Treppenhaus abstellen?

    Treppenhäuser und Kellergänge sind Fluchtwege und dürfen somit nicht als weitere Abstellfläche genutzt werden. 

Miete und Nebenkosten

  • Muss ich bei der WBG eine Provision zahlen?

    Bei der WBG wird keine Provision gezahlt. 


    Das Mitglied der Genossenschaft erklärt nur den Beitritt zur Genossenschaft und die Beteiligung mit einem mitgliedschaftsbegründetem Geschäftsanteil und einem nutzungsbezogenem Geschäftsanteil. 


    Ein Geschäftsanteil beträgt 250,00 Euro.

  • Wann muss ich meine Miete zahlen?

    Die Nutzungsgebühr ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei zu entrichten. 

    Das Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verpflichtet, die Nutzungsgebühr gemäß Abs. 1 von einem Konto bei einem Geldinstitut einziehen zu lassen und das dazu erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das Mitglied hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die erforderliche Deckung des Kontos in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die der Genossenschaft berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat das Mitglied zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Mitglied berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen.

Reparaturen und Instandhaltung

  • Wen muss ich kontaktieren, wenn ich in der Wohnung einen Mangel feststelle?

    Stellen Sie einen Mangel in der Wohnung bzw. im Haus oder der Außenanlagen fest, kontaktieren Sie uns bitte unter der Tel. 0511-87897-30. Alternativ senden Sie uns bitte eine E-Mail unter info@wbg-laatzen.de, wenden sich an den Ihnen bekannten technischen Mitarbeiter oder nutzen auf unserer Homepage unser Formular zur Schadenmeldung.


    Bitte geben Sie bei Ihrer Meldung den vollständigen Namen des Vertragspartners und die Adresse der Wohnung an. Schildern Sie uns den Mangel so ausführlich wie möglich, denn nur so können wir Ihnen am schnellsten weiterhelfen.


    Bei Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten, am Wochenende, oder an Feiertagen wenden Sie sich bitte an unseren Notdienst unter der Tel. 0511-87897-55. Hierzu zählen z.B. Wasserschäden, Stromausfall, oder ein Ausfall eines Aufzuges.

  • Muss ich mir An- und Umbauten an der von mir gemieteten Wohnung genehmigen lassen?

    Bei An- und Umbauten an der von Ihnen gemieteten Wohnung handelt es sich um bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen müssen grundsätzlich durch die Wohnungsbaugenossenschaft Laatzen eG genehmigt werden. Eigenmächtige An- und Umbauten ohne vorherige Genehmigung werden nicht gestattet.

Mitgliedschaft

  • Wie werde ich Mitglied?

    Als WBG-Mitglied ist die Übernahme eines Geschäftsanteils zu 250 Euro erforderlich. Bei Abschluss eines Mietvertrages muss von Ihnen ein weiterer Anteil übernommen werden - ein Gesamtbetrag von 500 Euro. Eine Mietkaution wird von uns nicht verlangt.

  • Wer kann bei der WBG Mitglied werden?

    Mitglieder können werden


    a) natürliche Personen,


    b) Personenhandelsgesellschaften sowie


    c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

  • Wann bekomme ich meine Anteile zurück, wenn ich die Mitgliedschaft gekündigt habe?

    Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 30. September des Geschäftsjahres der Genossenschaft zugegangen sein. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt gem. § 12 Abs. 4 unserer Satzung spätestens im Juli des Folgejahres, nachdem die Vertreterversammlung des Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr festgestellt hat.     

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